Sowohl das Recht auf Erholung in der Natur und die freie Betretung der Landschaft als auch die zahlreichen Ziele und Anforderungen des Naturschutzes sind im Bundesnaturschutzgesetz und im Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) verankert. Die allgemeine Entwicklung der Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten hat jedoch dazu geführt, dass viele der besonders attraktiven Landschaften annähernd flächendeckend und ganzjährig zu Lande, zu Wasser oder aus der Luft in Anspruch genommen werden.

 

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